Der Verein führt den Namen „Tuesday Jackalopes“.
Er ist ins Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 83679 Sachsenkam, Birkenstrasse 5.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01.08. – 31.07.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Eishockeys und des Inlinehockey und wird insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr in Höhe von 30,- EUR. Aktive Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag von 35,- EUR, passive Mitglieder einen Jahresbeitrag von 10,- EUR. Über eine Aussetzung des Mitgliedsbeitrags entscheidet der Vorstand bei entsprechender Begründung des betreffenden Mitglieds.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten. Sie sind je Einzelvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte sind im Innenverhältnis für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträge, Sponsoren und Veranstaltungen aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer, der jeweils auf zwei Jahre gewählt wird, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme der Berichte des Vorstands
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (dies kann per E-Mail erfolgen) durch den Vorstand einzuberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich (dies kann per E-Mail erfolgen) verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus
Mitglieder oder Gastspieler des Vereins nehmen auf eigene Gefahr an Trainings- und Spielbetrieb, sowie Veranstaltungen (z.B. Trainingslager, Turniere) teil.
Für Unfälle haftet jeder Teilnehmer persönlich – der Verein (Veranstalter) ist von der Haftung freigestellt.
Explizit gilt dies für die Eisflächen- und Kabinennutzung bei jedem Training, Spiel oder Veranstaltung. Bei Unfällen, Unfällen mit bleibender Invalidität, Zahnschäden und weiteren Verletzungen stehen den Geschädigten keine Geld- oder Sachleistungen zu.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Nachwuchsabteilung des Eishockeyvereins EC Bad Tölz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 21.08.2018 von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt ab diesem Tag in Kraft. Alle vorher beschlossenen Satzungen treten ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.